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Aussenlandungen von Luftfahrzeugen
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ist für die Bewilligung von Aussenlandungen von Luftfahrzeugen zuständig. Das Starten und Landen von Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen ist in der Aussenlandeverordnung (AuLaV) geregelt. Die Verordnung unterscheidet zwischen gewerbsmässigen und nichtgewerbsmässigen Flügen:

- Gewerbsmässige Flüge = touristische oder sportliche Zwecke

(Privatpersonen mieten eine Helikopterfirma für Helikopterflüge)

- Gewerbsmässige Flüge = Flüge zu Arbeitszwecken

(gewerbsmässige Flüge ohne Personentransport, insbesondere Materialtransporte)

- Nichtgewerbsmässige Flüge = nichtgewerbsmässige Zwecke

(Privatpersonen fliegen den Helikopter selbst)

Information an Gemeinde notwendig
Die Gemeinde muss bei gewerbsmässigen Helikopterlandungen lediglich informiert werden, wenn sie nicht in Wohngebieten (mind. 10 bewohnte Gebäude, Haus an Haus sowie der Umkreis von 100 m um die Häuser) stattfinden und auch sonst keine gesetzlichen Einschränkungen verletzen.

Bei nichtgewerbsmässigen Helikopterlandungen gilt dasselbe, jedoch darf im Umkreis von 100 m nur 2 mal im Monat am gleichen Standort gelandet werden.

Einverständnis der Gemeinde notwendig
Landungen, welche unter die nicht zulässigen Punkte der Art. 29, 31 und 34 fallen, brauchen jedoch das Einverständnis der Gemeinde. Meist ist dies eine Landung in der Nähe von Wohngebieten (mind. 10 bewohnte Gebäude, Haus an Haus sowie der Umkreis von 100 m um die Häuser). Das BAZL verlangt von den Helikopterfirmen in solchen Fällen das Einverständnis der Gemeinde.

Tiefflüge über Wohngebieten
In der Verordnung des Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge Art. 28 ist lediglich die Mindestflughöhe definiert. Bei Tiefflügen über Wohngebieten für zum Beispiel Fotoaufnahmen ist eine Bewilligung des BAZL notwendig.

Gleitschirmflüge
Gleitschirmflüge brauchen vom BAZL keine Bewilligung. 

Wettkämpfe
Auch Gleitschirmwettkämpfe benötigen vom BAZL keine Bewilligung. Das BAZL empfielt jedoch jedem Veranstalter solcher Wettkämpfe den Anlass im NOTAM (Notice(s) to Airmen) zu publizieren. Falls gleichzeitig Flugaufnahmen auf dem Gemeindegebiet gemacht werden, könnte sich der Helikopterpilot dementsprechend auf die Flüge vorbereiten, dass er nicht den Gleitschirmfliegern in den Weg kommt.

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