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Letztwillige Verfügungen
Testamente wie Erbverträge sind Verfügungen von Todes wegen, das heisst es wird auf den Tod hin eine Anordnung getroffen, was mit dem Vermögen geschehen soll. Wer Nachkommen, Eltern oder den Ehepartner als seine nächsten Erben hinterlässt, kann bis zu deren Pflichtteil über sein Vermögen von Todes wegen verfügen. Wer keine der genannten Erben hinterlässt, kann über sein ganzes Vermögen von Todes wegen verfügen.

 

Aufbewahrung
Jede Einwohnerin und jeder Einwohner kann zur sicheren Aufbewahrung ihrer/seiner letztwilligen Verfügung beim Erbschaftsamt hinterlegen. Der Empfang bestätigen wir mittels Eingangsbestätigung und deponieren diese auf der Gemeindekanzlei. Gegen Vorweisung des Empfangsscheines und eines amtlichen Ausweises kann der Verfasser oder die Verfasserin die letztwillige Verfügung wieder abholen.

Letztwillige Verfügungen eröffnen
Das Erbschaftsamt stellt die gesetzlichen Erben nach einem Todesfall aufgrund von eingeholten Fami-lienregisterauszügen der Zivilstandsämter fest und eröffnet den gesetzlichen und eingesetzten Erben und den Legatnehmerinnen und Legatnehmern die letztwillige Verfügung der verstorbenen Person. Gesetzliche und eingesetzte Erben erhalten eine Kopie der ganzen Verfügung, Legatnehmerinnen und Legatnehmer erhalten lediglich den sie betreffenden Teil.

Zugehörige Objekte